Alkoholgrenzen
- Alkoholgrenzen gelten für jeden, der eigenverantwortlich ein Fahrzeug führt (Bootsführer) als auch für Personen, welche Kurs und Geschwindigkeit bestimmen (sog. Rudergänger).
- Maximale Alkoholgrenze ist 0,25 mg/l (0,5 Promille) − unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges.
Kennzeichnungspflicht
- Fahrzeuge bis zu einer Antriebsleistung von 2,21 kW (3 PS) unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.
- Fahrzeuge müssen an beiden Außenseiten einen dauerhaft angebrachten Namen oder eine Devise besitzen. Die Schriftgröße soll 10 cm betragen und immer einen Kontrast zum Bootsrumpf darstellen.
- Im Bootsinneren ist ein Hinweis auf den Bootseigner (mit Erreichbarkeit) anzubringen.
- Fahrzeuge, deren Antriebsleistung größer als 2,21 kW (3 PS) ist, benötigen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen.
Erreichbarkeit der Wasserschutzpolizei
- Leipzig/Markklerg: +49 162 2380394